Fehlerhafte Vermarktung der Immobilie

Ein rasch und unüberlegt verfasstes Exposé kann dem Makler schnell zum Verhängnis werden. Durch verschiedene (unzulässige) Formulierungen sehen sich immer wieder Makler-Kollegen einer Mäßigung des Provisionsanspruches oder auch wettbewerbsrechtlichen Klagen gegenüber.

Welcher Immobilien-Interessent kennt das nicht? Man ließt in einer Annonce plötzlich folgendes Statement: ‘Investitionsobjekt mit über 6% Rendite’. Eines ist dem Makler bei einer solchen Formulierung sicher: Es werden sich viele Interessenten melden aber eine derartige Ausführung birgt für den Makler auch enormes Schadenspotential. Wenn im obigen Beispiel die beworbene Liegenschaft etwa an eine gesetzliche Mietpreisbildung (Mietrechts-Gesetz) gebunden ist und sich dadurch die Rendite nicht realisieren lässt ist die Grenze zum Unlauteren Wettbewerb schon überschritten.

In Bezug auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb darf sich der Makler keinen Vorteil durch irreführende oder aggressive Praktiken verschaffen. Unter ‘Irreführung’ gelten schon bloße unrichtige Angaben bzw. ein Interessent so getäuscht wird, dass seine Entscheidung zum Kauf ausschlägt obwohl dieser ohne jene Formulierung nicht gekauft hätte. Ein entsprechender, für den Makler oft sehr kostspieliger, Gerichtsprozess wird die Folge sein.

In einem solchen Fall können uU auch Vereine wie der Verein für Konsumenteninformation oder auch die Arbeiterkammer klagen. Ganz besonders bitter für das Image des Maklers wird es dann, wenn diese Institutionen erwirken, dass das gefällte Urteil in den großen, österreichweiten Tageszeitungen erscheint. Jedoch kann natürlich auch der Käufer als natürliche Person den Makler, der ihm falsche Angaben gemacht hat klagen. Der Makler hat im Verkaufsprozess eine so genannte “Sachverständigen-Stellung” ähnlich der eines Rechtsanwaltes oder Notares. Bei groben Verletzungen dieser Stellung durch unzureichende Aufklärung oder mangelhaften Angaben kann es zu einer gerichtlich verordneten, und empfindlichen, Minderung der Provision kommen.

Einige Beispiele wiederkehrender Fehler einiger Makler sind unter anderem:

  • Mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen 3% + Umsatzsteuer
  • Eklatant überhöhte Provision durch den zugrunde gelegten Mietpreis der ebenfalls überhöht ist
  • Preisangaben ohne entsprechende Umsatzsteuer obwohl sich das Offert an einen Konsumenten richtet
  • Kein Provisionsabschlag bei befristeten Mietverträgen mit einem Konsument

Im Laufe der Zeit finden sich immer wieder Formulierungen die den Makler in arge Bedrängnis bringen können. Beispielsweise ‘Durch die Abschreibung lassen sich Steuervorteile bis zu X-Tausend Euro lukrieren’. In einem solchen Fall müssten die Parameter genau genannt werden was sich bei einer Annonce nicht (kostengünstig) verwirklichen lässt und somit als Irreführung gewertet werden kann. Auch eine Bewerbung für eine ‘risikolose Rendite’ kann für den Makler unangenehme wettbewerbsrechtliche Folgen haben. Denn wie einem schon der Hausverstand sagt kann es keine Rendite gänzlich ohne Risiko geben. Auch die Formulierung ‘Baugrund mit 1.500qm zu verkaufen’ kann einige Unannehmlichkeiten mit sich bringen. Insbesondere dann wenn von den 1.500qm nur 500qm bebaubar sind oder beispielsweise bei Bebauung ein bestimmtes Stück an die Gemeinde abgetreten werde müsste.

Wie im gesamten Prozess des Immobilienerwerbes gilt auch hier, das man nur den Makler seines Vertrauens an seine Seite holen und die eigenen Interessen auch durch diesen vertreten haben soll.

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